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   BFH, 17.02.1988 - VII R 97/85   

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https://dejure.org/1988,8485
BFH, 17.02.1988 - VII R 97/85 (https://dejure.org/1988,8485)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1988 - VII R 97/85 (https://dejure.org/1988,8485)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1988 - VII R 97/85 (https://dejure.org/1988,8485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eintritt in einen Pachtvertrag mit einer Brauerei nach vollständiger Zahlung eines Kaufpreises für Einrichtungsgegenstände - Haftung eines Betriebsübernehmers für Umsatzsteuerschulden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 755
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Sofern die grundlegenden Bestandteile eines Betriebs auch Wirtschaftsgüter umfassen, die nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden können und die daher nicht eigentumsfähig sind (z. B. Nutzungsrechte, Erfahrung, Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern, usw.), ist es für die Haftung erforderlich aber auch genügend, dass der frühere Unternehmer - unter Veräußerung aller sonstigen wesentlichen Betriebsgrundlagen - seine Rechtsstellung an diesen Gütern auf den Erwerber in umfassender und vollständiger Weise überträgt (ständige Rechtsprechung - z. B. BFH-Urteil vom 05. Februar 1985 VII R 109/79 BFH/NV 1985, 2 m. w. N.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 VII R 194/82, BFH/NV 1987, 358; BFH-Urteil vom 17. Februar 1988 VII R 97/85, BFH/NV 1988, 755; BFH-Urteil vom 06. November 1990 VII R 81/88, BFH/NV 1991, 718 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 26.11.2002 - 3 U 1216/01

    Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung über einen Unternehmenskauf mit

    Zur Bestimmung des § 75 AO 1977 , die mit den gleichen Worten wie § 1 Abs. 1a UStG an die 'Übereignung eines Unternehmens im Ganzen' anknüpft, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es zur Übertragung einer verpachteten Gaststätte ausreicht, wenn - unter Veräußerung aller sonstigen wesentlichen Betriebsgegenstände - der Veräußerer dem Erwerber durch eigene Mitwirkung die Möglichkeit verschafft, die dem bisherigen Betrieb dienenden Räumlichkeiten unverändert zu nutzen und über die Räume einen neuen Pachtvertrag abzuschließen (BFH/NV 1988, S. 755, 756).
  • BFH, 06.11.1990 - VII R 81/88

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für Steuerverbindlichkeiten

    In diesem Fall reicht es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer Betriebsübereignung im ganzen aus, wenn - unter Veräußerung aller sonstigen wesentlichen Betriebsgegenstände - der Veräußerer dem Erwerber durch eigene Mitwirkung die Möglichkeit verschafft, die dem bisherigen Betrieb dienenden Räumlichkeiten unverändert zu nutzen und über die Räume einen neuen Pacht- oder Mietvertrag abzuschließen (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1960 V 190/58 HFR 1961, 256; in HFR 1964, 220, 221; vom 14. Mai 1964 V 227/61, HFR 1964, 470, 471; in BFHE 95, 61, BStBl II 1969, 303, 304; in BFH/NV 1985, 2; vom 17. Februar 1988 VII R 97/85, BFH/NV 1988, 755, 756).
  • FG Nürnberg, 24.09.1996 - II 118/94
    Sind z. B. Betriebsräume des übereigneten Unternehmens angemietet oder angepachtet, so ist es für die Haftung des Erwerbers ausreichend, daß er mit dem Vermieter dieser Räume unter Mitwirkung des Veräußerers einen Mietvertrag abschließt (vgl. BFH-Urteile vom 05.02.1985 VII R 109/79 , BFH/NV 1985, 2 und vom 17.02.1988 VII R 97/85 , BFH/NV 1988, 755, 756).
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